Wir
veröffentlichen in loser Folge Urteile von diversen Gerichten, die "Im Namen des
Volkes" ergangen sind und sich ausschließlich um den Hund drehen oder allgemein
die Tierhaltung betreffen.
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Autofahrer haftet nicht für
Haustier |
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München- Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht
Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden.
Dies geht aus einem Urteil vom 06. Juni 2005 (Az.:
331 C 7937/05) des Amtsgerichts München hervor, das die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.
Ein Tierhalter, der sein Haustier frei
herumlaufen lässt, muss für den Schaden somit selbst auf kommen, wenn das Tier
überfahren wird. Die Fahrerin konnte die unberechtigte Forderung des Tierhalters
abwehren.
Amtsgerichts München, Urteil vom 06. Juni 2005 -
33 C 7937/05 |
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Versand von
Arzneimitteln |
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Der Versand von apotheken- und
verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter darf untersagt
werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Der
Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln
für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verbot ihm das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Versand von apotheken- und
verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni
2005 - 5 K 2510/04.NW |
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Lebensbereicherung |
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Hundehaltung stellt
nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung - besonders für
Alleinstehende - dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der
Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf
die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die
Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein "Angewiesensein"
aus gesundheitlichen-psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines
Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven
Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das
Tierhaltungsverbot zu halten.
LG Hamburg Az:
316 S 44/94 |
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Schmerzensgeld bei Hundebiss |
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Eine Schülerin
wurde ohne jegliche Veranlassung von einem Rottweiler angefallen. Sie trug eine
großflächige Bisswunde am Unterarm davon. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde
vom Gericht berücksichtigt, daß die Schülerin einen Schock davontrug.
Angerechnet wurden dem Hundehalter 1.000 DM, die er als Zahlungsauflage in dem
Strafverfahren bereits an die Schülerin zu zahlen hatte. Insgesamt wurden 5.000
DM Schmerzensgeld bemessen.
OG Düsseldorf
Az: 22 U 31/96 |
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Beaufsichtigungspflicht des Halters |
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Läuft ein
Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem
Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem
Unfall entstanden ist. Kann der Pkw-Fahrer nicht nachweisen, dass für ihn der
Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. In der betreffenden
Situation entschied das Gericht für eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Lasten
des Hundehalters.
AG Gütersloh
Az.: 4 C 108/97 |
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Haftpflichtversicherungen |
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Eine Privathaftpflichtversicherung und eine
Tierhaftpflichtversicherung für seinen Hund hatte ein Mieter abgeschlossen. Als
sein Hund dann eine Tür und den PVC-Boden beschädigte, fühlte sich keine der
beiden Versicherungen zuständig.Die
Privat-haftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den Hund
nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
lehnte ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten
Gegenständen nicht versichert sind. Der Hundehalter musste für den entstandenen
Schaden selbst aufkommen.
LG Frankfurt Az.: 2/16 S
184/96 |
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Verbellen
anderer Hausbewohner |
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Hat ein
Vermieter seinem Mieter die Tierhaltung (hier: Dobermann) gestattet, dann ist
ein Widerruf dieser Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigem Grund möglich, gerade
dann, wenn die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und
erhebliche Störungen eingetreten sind. Dazu gehört das heftige, häufige Bellen,
insbesondere auch das Verbellen anderer Hausbewohner, die deswegen Angstgefühle
gegenüber diesem Hund haben. Solche Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden
ganz erheblich und überschreiten die Grenze des Zumutbaren. Der Mieter muss
daher den Hund abschaffen oder sich eine neue Wohnung
suchen.
LG Hamburg Az.: 333 S
151/98 |
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Hundeauslauf |
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Hundeauslauf
im Garten einer Mietwohnung bzw. eines Miethauses? Ja, aber nur, wenn der
Auslauf sich nicht zu einer Nutzung als "Hundeklo" entwickelt. Hundeauslauf
heißt nicht automatisch, dass das Koten und Urinieren des Hundes gestattet
ist.
LG Köln Az.: 12 S 185/94 |
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Ärger mit der
Haustierkrankenversicherung |
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Der Halter
einer Schäferhündin wollte sich mit einer Tierkrankenversicherung gegen
unerwartete Krankheiten bei seinem Hund absichern und schloss deshalb eine
Versicherung, begrenzt auf drei Jahre, ab. Innerhalb der Versicherungszeit wurde
der Hund mehrfach ernstlich krank und musste relativ häufig tierärztlich
behandelt werden. Dies passte der Versicherungsgesellschaft nicht. Wegen
überhöhter Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen kündigte die
Versicherungsgesellschaft vorzeitig das Vertragsverhältnis. Zu Unrecht, befand
das Landgericht Hannover. Die Versicherungs-bedingungen sahen keine vorzeitige
Kündigungsmöglichkeit vor. Die Vorschriften zur vorzeitigen Kündigung einer
Sachversicherung können in diesem Fall nicht berücksichtigt werden, weil Tiere
keine Sachen mehr sind (§ 90 a BGB).
Landgericht Hannover, Az. 1 S
295/97 |
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Kfz contra
Hund |
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Wenn sich ein
Hund losreißt und über die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu
wildern, kann sich der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr
des Hundes zu warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es
vielmehr erforderlich, die Fahrbahn zu überque-ren und den Hund unmittelbar vom
Rand des Feldes aus zurückzulocken. Kommt es zu einem Ver-kehrsunfall, weil ein
Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine überwiegende Schuld an
der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von gut
100 km/h fährt. Das Gericht bewertete hier das Verschulden des Pkw-Fahrers mit
75 % und die Haf-tung des Hundehalters mit 25 %.
Oberlandesgericht
Hamm, Az. 6 U 202/99 |
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Hausordnung |
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Auch ein
Wohnungseigentümer muss sich an die Hausordnung halten und das Gebot der
Rücksichtnahme gegenüber den anderen Eigentümern wahren. Hierzu gehört auch,
dass ein Hund auf dem Zugangsweg oder Hausgang nur angeleint geführt werden
darf, wenn es bereits durch diesen Hund zu Störungen und Beeinträchtigungen
gekommen ist. Ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 DM bzw. 10 Tage Haft sind
rechtens.
Oberlandesgericht Hamburg, Az. 2 Wx
61/97 |
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Beifahrer
Hund |
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Wer einen
Hund im Auto mitnimmt, muss dafür sorgen, dass er beim Fahren nicht von ihm
gestört wird. Als Autofahrer muss er nicht nur sein Gepäck sicher verwahren,
sondern auch den mitfahrenden Hund. Durch ein Abtrenn-Netz oder einen
Hundesicherheitsgurt lässt sich der Hund sicher im Auto unterbringen. Werden
diese Vorsichtsmaßnahmen vom Hundehalter nicht wahrgenommen, muss im Falle eines
Unfalls das Recht auf Schadens-ersatz nicht berücksichtigt werden.
OG
Nürnberg, Az. 8 U 2819/96 |
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Hundetransportbox im Auto nicht versichert |
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Nachdem in einen
Pkw eingebrochen wurde, fehlte eine Hundetransportbox. Daraufhin forderte der
Fahrer eine Ersatzzahlung seiner Teilkaskoversicherung. Das Gericht lehnte
jedoch ab. Denn selbst wenn man eine Hundetransportbox als Zubehörteil ansähe,
hätte ein Kaskoversicherungsschutz nur für solche Zubehörteile bestanden, die
ausdrücklich in einer Liste zu den Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen
aufgeführt sind. Dementsprechend muß der Fahrer den Verlust selbst
tragen.
AG Bad Homburg Az.: 2 C
2767/99 |
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Hundehütte |
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Das Aufstellen
einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich
gestattet, wenn a) der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und b)
die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
AG Hamburg-Wandsbek Az.: 713 b C
736/95 |
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Landwirt
verstösst gegen Tierschutz |
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Das Veterinäramt
warf einem Landwirt zahlreiche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vor.
Insgesamt wurde er dreimal wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu Geld-
und Bewährungsstrafen verurteilt. Jeweils wurde ihm vorgeworfen, seine Kühe und
Schafe nicht verhaltensgerecht untergebracht und angemessen ernährt zu haben. Da
der Landwirt trotz dieser Verurteilungen keine Einsicht zeigte, untersagte das
Veterinäramt dem Landwirt die Haltung von Tieren jeder Art. Hiergegen wehrte
sich der Betroffene vor Gericht ohne Erfolg.
Bayer. Oberlandesgericht, Az. 3 ObOWl 53/98 |
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Inzuchtfaktor
in der Hundezucht |
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Für einen
Yorkshire-Terrier-Welpen musste die Käuferin DM 1.200 bezahlen. Nach gut sechs
Wochen verstarb aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr
Geld zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Unzuchtpaarung
stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte. Der vom
Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten
Gendefekt allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine Inzuchtpaarung, die hier
unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war,
nicht verboten. Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch
bedenklich, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der
Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine Entzündung des
Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht festgestellt werden,
dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, weshalb der
Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden konnte.
Amtsgericht Worms, Az. 3 a C 93/97 |
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Radfahrer
contra Hund |
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Ein auf das Wort
gehorchender, nicht schwerhöriger Hund braucht auf öffentlicher, nicht belebter
Straße in der Regel nicht angeleint werden. Weicht daher ein Radfahrer einem
solchen Hund aus und kommt er durch dieses Ausweichmanöver zu Fall, so ist eine
Haftung des Hundehalters nicht gegeben. Dies jedenfalls dann, wenn das Verhalten
des Hundes nicht für den Unfall des Radfahrers ursächlich war. Da der Radfahrer
diesen Beweis nicht eindeutig führen konnte, hatte seine Klage auf Schadenersatz
keinen Erfolg.
Oberlandesgericht München, Az. 21 U 6185/98 |
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Aggression
des Hundes |
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Aggression des
Hundes führt zur Haftung des Halters: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von
einem größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes eingreift und
Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch
wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Hund nun den Verletzten gebissen
hat.
Landgericht Flensburg, Az. 1 S 119/95 |
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Eignung |
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Der Vermieter kann
die Haltung eines Hundes (hier: Bullterrier) in der Mietwohnung des
Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund
seiner Rasse entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes
nachweisen.
Landgericht
Krefeld, 17.7.96 |
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Gleibehandlung |
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Der Vermieter kann
in der Regel nicht einem Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen
nicht. Es gilt "Das Gebot der Gleichbehandlung". Wenn der Vermieter willkürlich
einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestattet, anderen Mietern jedoch ohne
sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigert, führt dies zu unerträglichen
Unbilligkeiten.
Landgericht
Berlin, Az.: 64 S 234/85 |
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Amtsveterinär |
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Tierhalter, vor
allen Dingen solche, die im größeren Umfang Tiere halten, müssen jederzeit mit
dem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich dieser von der art- und
verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen Eindruck verschaffen kann.
Zugleich muss der Tierhalter auch Auskünfte über seine Tiere erteilen, falls der
Tierarzt zur Haltung und Fütterung Fragen hat. Verweigert der betroffene
Tierhalter den Zutritt und die Auskünfte, kann er mit einem Bußgeld bestraft
werden.
Amtsgericht Germersheim, Az.: 7018 Js
2499/97 |
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Findelhund-
was tun? |
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Ein Hund muss dann
herausgegeben werden, wenn sich der Eigentümer innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren meldet. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung
aller anfallenden Kosten, die während des Aufenthaltes des Findelhundes
angefallen sind. Dazu zählen sämtliche Kosten für die Aufbewahrung, wie etwa
Futter oder Hundekorb, Tierarzt- und Versicherungskosten sowie Kosten für die
Nachforschungen, soweit sie nicht außer Verhältnis zum eigentlichen Wert des
Tieres stehen. Hinzu kommt noch ihr Anspruch auf Finderlohn, und zwar in der
Höhe von 10 % (bzw. 5 %, wenn der Wert des Hundes 1.500 € übersteigt) des
Kaufpreises des Tieres. Wenn Ihnen der Eigentümer weder den Aufwandsersatz noch
den Finderlohn bezahlt, haben Sie das Recht, den Findelhund zu behalten und
somit auch als Ihr Eigentum anzusehen. |
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